Satzung

  • Der Verein Arbeitskreis Bunkermuseum Ludwigshafen e. V. mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

    Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Vermittlung der Geschichte des Luftkriegs über Ludwigshafen während des I. und II. Weltkriegs zu verwirklicht. Ziel soll dabei die Inneneinrichtung (i. e. museale Ausstattung wie Tafeltexte, Fotografien, Bildschirmpräsentationen etc.) und Veranstaltungsangebote (i. e. Führungen in einem regelmäßigen Turnus, Vorträge, Workshops etc.) für mindestens ein Bunkermuseum in Ludwigshafen am Rhein sein.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Stadt Ludwigshafen ist geborenes Mitglied und vom Mitgliedsbeitrag befreit.

    Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

    Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen Kalenderjahresende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder bei Kundgabe rechtsextremer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in rechtsextremen und fremdenfeindlichen Parteien und Organisationen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch Erlöschen.

    Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

    Die Mitglieder haben laut BeitragsordnungMitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

  • Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus

    dem/der Vorsitzenden
    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    dem/der Schriftführerin
    dem/der Schatzmeisterin

    Der Gesamtvorstand beruft einen Kurator.

    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Vorstandsneuwahl erfolgt ist.

    Die gewählten Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitskreis Bunkermuseum Ludwigshafen e. V. stehen.

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangt.

    Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

    Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Wahl des Vorstandes
    Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht zum Vorstand gehören
    Beschlussfassung über Beitragsänderungen
    Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsprüferberichtes
    Entlastung des Vorstandes

    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    Mitglieder, die ohne Befreiung länger als ein Jahr keinen Beitrag zahlen, haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

  • Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Historischen Verein der Pfalz e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung von Nachwuchshistorikern) zu verwenden hat.

    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Diese Satzung wurde am 23. Februar 2017 errichtet.